GOZ-Nr.0065 und ihre Berechnungsfähigkeit

GOZ-Nr.0065 und ihre Berechnungsfähigkeit

GOZ-Nr.0065 und ihre Berechnngsfähigkeit

Berechnungsfähig:

  • Für optisch-elektronische Abformung oder Teilabformung

  • Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

  • Auch mehrfach: für jede notwendige optisch-elektronische Abformung (erneut bei veränderter klinischer Situation)

  • Abformung zur Weitergabe des digitalen Datensatzes an ein Dentallabor oder einen Hersteller von Alignern

  • Im Rahmen von „chairside“ durchgeführten CAD-/CAM-Verfahren (z. B. CEREC®)

  • Abformung direkt vom intraoralen Status oder vom physischen Modell

  • Abformung der vollen Kiefer einschließlich Kieferrelation, zur Modellanalyse in der Kieferorthopädie, zur Funktionsdiagnostik, zur Schienentherapie u. v. m.

Abgegoltene Leistungen:

  • Vorbereitende Maßnahmen wie Trocknung und Puderung der Oberfläche

  • Einfache digitale Bissregistrierung

Zusätzlich berechnungsfähig:

  • Profil- oder Enface-Fotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung (GOZ-Nr. 6000)

  • Anwendung von Methoden zur Analyse von virtuellen Kiefermodellen (GOZ-Nr. 6010)

  • Anwendung von Methoden zur Analyse von physischen Kiefermodellen (GOZ-Nr. 6010)

  • Klinische Funktionsanalyse (GOZ-Nr. 8000)

  • Kieferorthopädische oder andere Auswertungen/Behandlungsplanungen mittels einer optoelektronischen Abformung (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)

  • Auswertung digitaler Modelle  (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)

BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 0065

Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen als Arbeits-, Planungs- oder Situationsmodell.

Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.

Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen. Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhaltet, zusätzlich berechnet werden. Das gilt für die Berechnung der Nummern 0050 und 0060 dann, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z. B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden.

Konventionelle Abformungen im Sinne der nach gelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft. Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.