Darf sich Ihre Praxis „Zahnarztzentrum" nennen?
Viele Patienten verbinden mit dem Begriff „Zahnarztzentrum" eine große Einrichtung mit mehreren Fachabteilungen und einem umfangreichen Team. Doch was sagt die Rechtsprechung dazu?
Das Landgericht Offenburg (Az.: 5 O 25/23 KfH, Urteil vom 12.06.2024) hat klargestellt, dass es nicht auf die Größe der Praxis ankommt — sondern auf die Qualität und das Leistungsspektrum. Eine Praxis darf sich demnach „Zahnarztzentrum" nennen, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
✅ Umfassendes Behandlungsspektrum — von der Prophylaxe bis zur Speziаlbehandlung
✅ Besondere fachliche Kompetenz der behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte
✅ Überdurchschnittliche technische Ausstattung
✅ Überweisungen aus anderen Praxen — ein Zeichen für anerkannte Expertise
✅ Hinzuziehung eines Anästhesisten bei bestimmten Behandlungen
Interessant: Im verhandelten Fall bestand das gesamte zahnärztliche Team aus einem approbierten Ehepaar — und dennoch war die Bezeichnung „Zahnarztzentrum" nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt.
👉 Fazit: Nicht die Größe, sondern die Kompetenz und Ausstattung machen ein Zahnarztzentrum aus.
