Bundesbeihilfeverordnung seit 01.01.2026 – die Änderungen

Bundesbeihilfeverordnung seit 01.01.2026 – die Änderungen

Bundesbeihilfeverordnung seit 01.01.2026 – die Änderungen

Seit dem 01.01.2026 flattert die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ins Haus! Laut dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (BVA) soll damit die Regelungswelt präziser und aktueller werden. Zahnarztpraxen aufgepasst: Es geht um Material- und Laborkosten, Implantate in Serie, funkige funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen und die kieferorthopädischen Behandlungen. Hier gibt's das Wichtigste im Schnellüberblick für Zahnärzte!

Was ändert sich im Zahnbereich?

Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 16 BBhV)

Die bei einer Zahnbehandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten sind bei Erwachsenen ab dem 01.01.2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen 60 Prozent und 100 Prozent, je nach Gebührenposition, entfällt. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind die o. g. Aufwendungen einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig. Die Nachvollziehbarkeit der beihilfefähigen Beträge für die behandelten Personen soll damit erhöht werden.

Implantologische Leistungen (§ 15 BBhV)

Mit der 11. Änderungsverordnung entfällt die Begrenzung der beihilfefähigen Implantatanzahl. Die BBhV sieht jedoch eine angemessene Eigenbeteiligung bei einer Implantatversorgung vor, indem Beihilfefähigkeit des zahnärztlichen Honorars für die implantatbezogenen Gebührenpositionen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) begrenzt wird. Die Gebührennummern 9000 bis 9170 GOZ sind nur zu 50 Prozent beihilfefähig.

Die Neuregelung soll zusammen mit dem einheitlichen Erstattungssatz bei Auslagen, Material- und Laborkosten (s. o.) eine angemessene Kostenerstattung bei Implantaten gewährleisten. Aufwendungen einer implantologischen Behandlung, die vor dem 01.01.2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, sind im Rahmen einer Übergangsregelung nach den bisherigen Bestimmungen weiter berechnungsfähig. Liegt eine Ausnahmeindikation für Implantate vor (z. B. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekten), bleiben die Aufwendungen voll beihilfefähig.

Funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen (§ 15b BBhV)

Die spezielle zahnärztliche Dokumentation für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Formblatt 3) im Rahmen der Beihilfegewährung ist nur noch auf Anforderung vorzulegen. Der Patient benötigt somit nicht mehr zwingend das Beiblatt zum Funktionsstatus. Die Beihilfestelle will zukünftig anhand der eingereichten Rechnung die  erforderlichen Voraussetzungen prüfen.

Auskünfte zu Heil- und Kostenplänen (§ 14 BBhV)

Da die Neuregelungen mehr Transparenz bezüglich der zu erwartenden Beihilfe schaffen, entfällt der Bedarf für eine individuelle Auskunft zu Heil- und Kostenplänen (HKP). Die Beihilfestellen des BVA werden daher keine HKP vorab zu geplanten Behandlungen mehr prüfen. Beihilfeberechtigte sollen unter beihilfe.bund.de eine Berechnungshilfe mit dem Merkblatt „Beihilfe für Zahnersatz“ zur einfachen Selbstauskunft zur Verfügung gestellt bekommen.

Welche Änderungen gelten bei kieferorthopädischen Leistungen?

Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer (KFO-)Leistungen nach §§ 15a und 16 BBhV werden erheblich vereinfacht: Die Beihilfe muss KFO-Behandlungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht mehr vor Behandlungsbeginn genehmigen. Damit entfällt die Vorlage eines HKP. Bei Erwachsenen bleibt die Voranerkennungspflicht mit gutachterlicher Bestätigung bestehen (§ 15a Abs. 2 BBhV).

Auf die Einschränkungen bei einem Wechsel der/des KFO wird künftig verzichtet. Denn auch bei einem Behandlerwechsel wird von einer Fortführung der medizinisch notwendigen Behandlung ausgegangen. Ebenso entfällt bei einer Weiterbehandlung die Einschränkung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums, denn KFO-Behandlungen dauern heute oft weniger lang.

Auslagen, Material- und Laborkosten bei kieferorthopädischen Behandlungen (§ 16 BBhV)

Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit von gesondert berechenbaren Auslagen, Material- und Laborkosten gelten entsprechend auch bei kieferorthopädischen Behandlungen. Bei Erwachsenen sind diese einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig und bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 Prozent. Die vollumfängliche Beihilfefähigkeit der Auslagen, Material- und Laborkosten gilt auch für die Kosten einer über dem 18. Lebensjahr noch andauernden Behandlung.

Bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die bisherigen Bestimmungen im Rahmen einer Übergangsregelung weiter.

Welche Änderungen gibt es noch?

Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen (§ 12 BBhV und § 14 BBhV)

Ärztliche Bescheinigungen in Höhe der Ä70 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind grundsätzlich zum Bemessungssatz beihilfefähig. Die Ausnahme-regelung einer vollen Erstattung für Aufwendungen einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person entfällt. Die Prüfung im Rahmen der Beihilfeabrechnung wird damit erheblich vereinfacht.

Tipp Andrea Räuber: Ob die Beihilfen auf Landesebene die Regelungen des Bundes 1 zu 1 übernehmen bleibt abzuwarten. Klären Sie Ihren Patienten diesbezüglich nach § 630ff. BGB auf. Bitte klären Sie die Gesamtkosten mit dem Patienten ab und klären Sie ganz klar über eine evtl. Nichterstattung der Kosten auf. Diese sind dann der Eigenanteil des Beihilfepatienten.

Informationen zur neuen Beihilfeverordnung finden Sie online auf den Seiten des Bundesverwaltungsamts. Hier können Sie die Beihilfeverordnung in der Langfassung einsehen und herunterladen.


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